Ausserdem bleibt darauf hinzuweisen, dass die derzeit auf dem Baugrundstück bestehende Baute denselben Fussabdruck wie der geplante Neubau aufweist und somit auf der Parzelle seit jeher so ausgerichtet ist, dass auf dessen Südostseite lediglich der kleine Grenzabstand zur Parzellengrenze zum betreffenden Nachbargrundstück eingehalten wird. Schliesslich ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und dem Entscheid BDE 110/2021/94 vom 6. September 2021 zugrunde liegenden Sachverhalt, zumal es dort um die unzulässige Festlegung des grossen Grenzabstands an einer Schmalseite ging.