Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.6 Dass die besonnte Längsseite im vorliegenden Fall im Nordwesten liegt und somit der grosse Grenzabstand ab der Nordwestfassade des projektierten Gebäudes gemessen werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln.