Vorliegend zu beurteilen ist ein projektiertes Gebäude mit einer Länge von 21.16 m und einer Breite von 15.19 m (siehe Situationsplan vom 29. März 2022 in den Vorakten, pag. 186). Die Längsseiten sind bei diesem Grundriss folglich eindeutig bestimmbar. Ausgerichtet sind diese allerdings gegen Südosten und Nordwesten, wobei der Grundriss des Gebäudes eine Abweichung von ungefähr 45° von der Nord-Südachse aufweist. Bei der Bestimmung, welche Längsseite dabei als besonnt gelten soll, stützt sich die Vorinstanz auf ihre langjährige Gemeindepraxis, wonach sowohl die Südost- als auch die Nordwestfassade als besonnt gelten kann. Diese Praxis bzw. Auslegung von Art.