b) Gemäss Anhang A143 Abs. 1 des GBR bezeichnet der grosse Grenzabstand die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Anhang A143 Abs. 2 des GBR hält weiter fest, dass wenn die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar ist (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), der Baugesuchsteller bestimmen kann, auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird.