Nordwestfassade nach langjähriger Gemeindepraxis als besonnt gelten würden. Da im strittigen Bauprojekt die Aussensitzplätze sowie die Terrassen gegen Nordwesten ausgerichtet seien und der grosse Grenzabstand nicht dem Nachbarschutz, sondern dem Eigenschutz diene, sei dieser vorliegend bei der Nordwestseite einzuhalten. Diese Seite sei insbesondere im Sommer beliebt, weil dort die Abendsonne auf den Aussensitzplätzen genossen werden könne.