deführerin erweist sich folglich als unbegründet. 3. Grenzabstand a) Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass mit dem strittigen Bauvorhaben der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werde. Dieser müsse entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf der Südostseite zu liegen kommen. Die besonnte Längsseite des projektierten Gebäudes sei vorliegend eindeutig bestimmbar, insbesondere da keine Ost-West-Orientierung der Längsseite vorliege. Die Beschwerdegegnerin könne somit nicht von der im GBR vorgesehenen Ausnahmeregelung profitieren, welche eine freie Wahl der besonnten Längsseite zulassen würde.