An seiner Südwestfassade und somit bergseitig beträgt die traufseitige Fassadenhöhe allerdings entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nur 5.9 m und die Gesamthöhe 8.6 m (siehe Baugesuchsplan «Fassade Südwest» vom 18. September 2023 in den Vorakten, pag. 196). Zumal – wie oben dargestellt – das oberste (Attika-)Geschoss die Anforderungen des Art. 214 Abs. 3 GBR erfüllt, wird auch diesen Gebäudeteil betreffend deutlich, dass die im vorliegenden Bauprojekt vorgesehenen Höhen zulässig sind. Nichts anderes hat schliesslich auch schon das im Baubewilligungsverfahren miteinbezogene AGR in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 festgestellt. Die diesbezügliche Rüge der Beschwer-