sondern nur bei jeweils einer Fassade einzuhalten ist. Mit Blick auf die betreffenden Baugesuchspläne kann sodann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in Ziffer 5.3 des angefochtenen Entscheids die Fassaden- und Gesamthöhen des projektierten Gebäudes korrekt erfasst hat: Der vordere bzw. talseitige Gebäudeteil im Nordosten weist eine traufseitige Fassadenhöhe von 8.7 m und eine Gesamthöhe von 11.9 m aus (siehe Baugesuchsplan «Fassade Nordost» vom 18. September 2023 in den Vorakten, pag. 194), was unbestrittenerweise und insbesondere unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden Hangzuschlags innerhalb der zulässigen Masse liegt.