und sinnvolle Bauweise (treppenförmig am Hang angelegte, vertikal versetzte Häuser) wird denn auch klar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die «ganze Fassade» über die gesamte Gebäudelänge zu verstehen sei, unbegründet ist. Zumal vorliegend auch die anderen Anforderungen an das Attikageschoss unbestrittenerweise erfüllt sind (Geschosshöhe von maximal 3.2 m und maximal zulässige Fläche gemäss Anhang A135 des GBR), ist mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die traufseitige Fassadenhöhe nicht bei allen,