212 Abs. 2 GBR abgesehen von der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m in Anspruch nehmen kann. Anders als Art. 212 Abs. 6 des Musterbaureglements des AGR5 enthält das GBR keinen Hinweis, wonach der Hangzuschlag bei der Gesamthöhe nicht anwendbar sei. Folglich kann der Hangzuschlag vorliegend bei gegebenen Voraussetzungen auch für die Gesamthöhe beansprucht werden.