Dies wird mit Blick auf die Beilage in der Stellungnahme der Bauherrschaft vom 26. November 2024 (Baugesuchsplan aus dem Jahr 1967) deutlich, wonach das ursprünglich bestehende und diesbezüglich massgebende Terrain im Schnitt des derzeit auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes eine durchschnittliche Hangneigung von rund 35% aufweist. Zu Recht hat die Vorinstanz somit im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 212 Abs. 2 GBR abgesehen von der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m in Anspruch nehmen kann.