Wie das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 während des Baubewilligungsverfahrens richtig festgestellt hat, ist auf dem betreffenden Grundstück eine Hangneigung von mindestens 10% erreicht. Dies wird mit Blick auf die Beilage in der Stellungnahme der Bauherrschaft vom 26. November 2024 (Baugesuchsplan aus dem Jahr 1967) deutlich, wonach das ursprünglich bestehende und diesbezüglich massgebende Terrain im Schnitt des derzeit auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes eine durchschnittliche Hangneigung von rund 35% aufweist.