c) Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Bauvorhaben unbestrittenerweise der erwähnte Hangzuschlag beansprucht werden kann: Wie das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 während des Baubewilligungsverfahrens richtig festgestellt hat, ist auf dem betreffenden Grundstück eine Hangneigung von mindestens 10% erreicht.