Schliesslich hält Art. 212 Abs. 2 GBR fest, dass bei Bauten am Hang mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m gestattet ist. Als Hang gilt gemäss dieser Bestimmung eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.