214 Abs. 3 Bst. a) GBR konkretisiert diese Anforderungen und hält fest, dass bei Flachdachgebäuden die traufseitige Fassadenhöhe auf allen Seiten einzuhalten ist, wenn das Attikageschoss eine Geschosshöhe von mehr als 3.2 m aufweist, die maximal zulässige Fläche gemäss Anhang A135 des GBR überschreitet und nicht auf mindestens einer ganzen Fassade um mindestens 2.5 m von der darunterliegenden Fassade zurückversetzt ist.