b) In der betreffenden Mischzone M2 ist gemäss Art. 212 Abs. 1 Bst a) GBR4 eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 7.5 m und eine Gesamthöhe von 11.5 m zulässig. Gemäss dem entsprechenden Hinweis im GBR (*1) zu Art. 212 Abs. 1) gilt die traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach – das heisst, bei einer Dachneigung von weniger als 5 Prozent – nur dann für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Attika-Anforderungen gemäss Art. 214 Abs. 3 GBR nicht einhält. Sind die Anforderungen von Art. 214 Abs. 3 Bst. a) GBR eingehalten, ist die traufseitige Fassadenhöhe nur bei einer Fassade einzuhalten (vgl. *1) zu Art. 212 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 3 Bst. b). Art. 214 Abs. 3 Bst.