a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass gemäss den Baugesuchsplänen bei der Südwestfassade der Baute eine Fassadenhöhe von 8.6 m vorgesehen sei, obwohl bergseitig aufgrund des dort nicht zulässigen Hangzuschlags nur eine Fassadenhöhe von 7.5 m erlaubt sei. Zudem seien vorliegend entgegen den Ansichten der Vorinstanz und der Bauherrschaft zwei Attikageschosse auf unterschiedlichen Ebenen vorgesehen. Zumal weder das eine noch das andere Attikageschoss einen Rücksprung auf einer ganzen Fassadenseite aufweisen könne, sei die maximale Fassadenhöhe auf allen vier Gebäudeseiten einzuhalten.