Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Reduktion der Kosten insoweit, als dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1589.80 auf CHF 1233.95 reduziert werden. Darüber hinaus gelten sie als unterliegend. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Verfahrenskosten – ausmachend CHF 200.00 – aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid