Die Beschwerdeführenden haben jedoch die Kosten zu tragen, die im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfahrens bei der Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn angefallen wären. Vorliegend hätten aufgrund der geringen Auswirkungen des Vorhabens wohl lediglich die direkten Anstösserinnen und Anstösser über das Baugesuch informiert werden müssen. Als unmittelbare Anstösserinnen und Anstösser gelten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Seeberg Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GebV Bau OA West wird für die schriftliche Benachrich-