Eine schriftliche Mitteilung an die direkten Nachbarinnen und Nachbarn wäre diesfalls ausreichend gewesen. Da keine Veröffentlichung notwendig gewesen wäre, können den Beschwerdeführenden die Publikationskosten in Höhe von CHF 345.85 sowie die Kosten für das Abfassen der Publikation in Höhe von CHF 50.00 nicht überbunden werden. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich dieser Kostenpunkte gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch die Kosten zu tragen, die im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfahrens bei der Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn angefallen wären.