Inwiefern das Vorhaben geeignet sein soll, die Interessen Dritter zu beeinträchtigen, erschliesst sich nicht. Öffentliche Interessen, welche der Erteilung einer kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung entgegenstehen könnten, wie bspw. Interessen des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, sind sodann keine ersichtlich. Die Gemeinde hätte das Vorhaben nach dem Gesagten ohne Weiteres im Rahmen eines kleinen Baubewilligungsverfahrens ohne Veröffentlichung beurteilen können. Eine schriftliche Mitteilung an die direkten Nachbarinnen und Nachbarn wäre diesfalls ausreichend gewesen.