Die Gemeinde hat das Baugesuch im ordentlichen Verfahren mit Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger beurteilt. Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich nicht um ein in Art. 27 Abs. 1 BewD aufgeführtes Vorhaben, welches in der Regel im kleinen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist. Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 1 BewD ist jedoch nicht abschliessend zu verstehen.19 Das projektierte Vorhaben betrifft lediglich das Gebäudeinnere und zeigt keine Auswirkungen gegen aussen. Inwiefern das Vorhaben geeignet sein soll, die Interessen Dritter zu beeinträchtigen, erschliesst sich nicht.