Nach Art. 22 RPG14 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen etc.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis ge- 12 Bernische Systematische Information der Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und An- lagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019. 13 Vgl. Brandschutzrichtlinie «16-15 Flucht- und Rettungswege» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen