Die Beschwerdeführenden haben daher grundsätzlich die mit der Behandlung des Baugesuchs einhergehenden Kosten zu tragen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch zu prüfen, ob die Gemeinde das Vorhaben zu Recht als baubewilligungspflichtig qualifiziert hat. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegte Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig