d) Aus der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführenden die Baubewilligungspflicht des Vorhabens – und demnach die durch das Baubewilligungsverfahren verursachten Kosten – anzweifeln. Obschon die Beschwerdeführenden die Baubewilligungspflicht anzweifeln, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch für ihr Vorhaben eingereicht. Das Baubewilligungsdekret hält ausdrücklich fest, dass die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Die Beschwerdeführenden haben daher grundsätzlich die mit der Behandlung des Baugesuchs einhergehenden Kosten zu tragen.