GebR Bau OA West normiert, dass Gebühren pauschal, nach einem Gebührenrahmen oder nach Aufwand bemessen werden. Der Gemeinderat regelt die Tarife in der Gebührenverordnung (GebV Bau OA West, vgl. Art. 4 Abs. 1 GebR Bau OA West).11 Für die Bestimmung der Gebühren zur Behandlung von Baugesuchen sieht Art. 12 GebV Bau OA West vor, dass die Grundgebühr in Abhängigkeit der voraussichtlichen Baukosten den Aufwand für die Annahme und formelle Prüfung der Baueingabe und eine allfällige Leitverfügung (Verfahrensprogramm) deckt. Die weiteren im Bauwesen erhobenen Gebühren werden in Art. 14 bis 26 GebV Bau OA West aufgeführt.