Die Gemeinde Seeberg hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement (GebR)8 sowie eine Gebührenverordnung (GebV)9 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss Anhang 3, Ziff. 13 GebV gelangt in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren die Gebührenordnung der Sitzgemeinde Herzogenbuchsee zum Kompetenzzentrum Bau OA West (GebR Bau OA West) zur Anwendung.10 Art. 6 GebR Bau OA West normiert, dass Gebühren pauschal, nach einem Gebührenrahmen oder nach Aufwand bemessen werden.