c) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD5 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).6 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Gemäss Art. 52 Abs. 2 BewD ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen.