Die Gemeinde stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 auf den Standpunkt, dass einerseits die Baubewilligungspflicht gegeben sei und andererseits die Nachbarn auch bei äusserlich nicht sichtbaren baubewilligungspflichtigen Veränderungen ein schutzwürdiges Interesse haben könnten und somit vom Baugesuch Kenntnis erhalten müssten. Die rechtlichen Grundlagen dazu seien in der Baugesetzgebung festgeschrieben, was den Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren denn auch mitgeteilt worden sei.