b) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenauferlegung im angefochtenen Bauentscheid. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. 4.5 des Dispositivs des Bauentscheids.3 Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen.