Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/3 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, Unterdorfstrasse 67, 3365 Grasswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg vom 20. Dezem- ber 2024 (Baugesuchsnummer: 2024.26; Kosten Baubewilligung) I. Sachverhalt 1. Am 29. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Seeberg ein Bau- gesuch ein für den Ersatz der Gastro-Küche durch eine Wohnküche sowie den Einbau einer Treppe in ihrer Liegenschaft auf Parzelle Seeberg Grundbuchblatt Nr. F.________ in der Dorf- zone. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und legte den Beschwerdeführenden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens in Höhe von CHF 1589.80 zur Bezahlung auf. 2. Gegen den Bauentscheid vom 20. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie beantragen, den Sachverhalt zu überprüfen und einen von der BVD bestimmten Anteil der ge- schuldeten Kosten dem Roten Kreuz des Kantons Bern spenden zu dürfen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragt die Ge- meinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 1/7 BVD 110/2025/3 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, denen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenauferlegung im angefochte- nen Bauentscheid. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit von Ziff. 4.5 des Dispositivs des Bauentscheids.3 Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag der Beschwerdeführenden, einen von der BVD bestimmten Anteil der geschuldeten Kosten dem Roten Kreuz des Kantons Bern spenden zu dürfen, wird sinngemäss als Antrag auf Überprüfung und Herabsetzung der Baubewilligungskosten entgegengenommen. Wie die Be- schwerdeführenden den freien Betrag im Falle einer Herabsetzung der geschuldeten Kosten ver- wenden, bleibt ihnen überlassen. 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens a) Gemäss dem Bauentscheid vom 20. Dezember 2024 betragen die Kosten des Baubewilli- gungsverfahrens insgesamt CHF 1589.80. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen «Bau- bewilligungsgebühren Kompetenzzentrum BAU Oberaargau-West» (CHF 1049.35) und «Drittkos- ten» (CHF 540.45). In der Gebührenzusammenstellung des Kompetenzzentrums sind die verrech- neten Positionen detailliert aufgelistet.4 b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, obschon das Vorhaben keinerlei Veränderungen an der Aussenhülle der Liegenschaft vorsah, habe die Gemeinde auf ein Baubewilligungsverfahren mit Publikation oder Zustimmungserklärung der Nachbarn bestanden. Es sei ernüchternd, dass nach 2.5 Monaten Verzögerungen, Umtrieben und Kosten von CHF 1589.80 lediglich ein Fachbe- richt Brandschutz vorliegen würde, welcher nicht auf das angepasste, sondern auf das ursprüng- liche Baugesuch Bezug nehme, nur allgemeingültige Aussagen enthalte und nicht auf die konkrete Ausgangslage eingehe. Die Gemeinde stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025 auf den Standpunkt, dass einerseits die Baubewilligungspflicht gegeben sei und andererseits die Nachbarn auch bei äus- serlich nicht sichtbaren baubewilligungspflichtigen Veränderungen ein schutzwürdiges Interesse haben könnten und somit vom Baugesuch Kenntnis erhalten müssten. Die rechtlichen Grundlagen dazu seien in der Baugesetzgebung festgeschrieben, was den Beschwerdeführenden im Baube- willigungsverfahren denn auch mitgeteilt worden sei. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 23 sowie Art. 72 N. 12 bis 14. 4 Vgl. Gebührenzusammenstellung des Kompetenzzentrums BAU OA-West, pag. 11 der Vorakten der Gemeinde. 2/7 BVD 110/2025/3 c) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD5 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacher- prinzip).6 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Ge- meinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Gemäss Art. 52 Abs. 2 BewD ist bei der Bestimmung der Verfahrenskosten der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens un- terstehen damit insbesondere dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Aus dem Kostende- ckungsprinzip folgt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Ge- meinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen dürfen. Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Ab- gabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.7 Die Gemeinde Seeberg hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement (GebR)8 sowie eine Gebührenverordnung (GebV)9 erlassen und verfügt da- mit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss An- hang 3, Ziff. 13 GebV gelangt in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren die Gebührenordnung der Sitzgemeinde Herzogenbuchsee zum Kompetenzzentrum Bau OA West (GebR Bau OA West) zur Anwendung.10 Art. 6 GebR Bau OA West normiert, dass Gebühren pauschal, nach einem Ge- bührenrahmen oder nach Aufwand bemessen werden. Der Gemeinderat regelt die Tarife in der Gebührenverordnung (GebV Bau OA West, vgl. Art. 4 Abs. 1 GebR Bau OA West).11 Für die Be- stimmung der Gebühren zur Behandlung von Baugesuchen sieht Art. 12 GebV Bau OA West vor, dass die Grundgebühr in Abhängigkeit der voraussichtlichen Baukosten den Aufwand für die An- nahme und formelle Prüfung der Baueingabe und eine allfällige Leitverfügung (Verfahrenspro- gramm) deckt. Die weiteren im Bauwesen erhobenen Gebühren werden in Art. 14 bis 26 GebV Bau OA West aufgeführt. d) Aus der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführenden die Baube- willigungspflicht des Vorhabens – und demnach die durch das Baubewilligungsverfahren verur- sachten Kosten – anzweifeln. Obschon die Beschwerdeführenden die Baubewilligungspflicht an- zweifeln, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch für ihr Vorhaben eingereicht. Das Baube- willigungsdekret hält ausdrücklich fest, dass die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Die Beschwerdeführenden haben daher grundsätzlich die mit der Behandlung des Baugesuchs einhergehenden Kosten zu tragen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch zu prüfen, ob die Gemeinde das Vorhaben zu Recht als baubewilligungspflichtig qualifiziert hat. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegte Bauten, Anla- gen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeig- net sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig 5 Dekret über das Bewilligungsverfahren (BewD; BDG 725.1). 6 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 5, 107 N. 2. 7 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 8 Gebührenreglement der Gemeinde Seeberg vom 1. Januar 2013 (GebR). 9 Gebührenverordnung der Gemeinde Seeberg vom 1. April 2020 mit Änderungen per 1. Januar 2023 (GebV). 10 Reglement der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee über die Gebühren im Bauwesen vom 12. Juni 2019 (GebR Bau OA West). 11 Verordnung der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee über die Gebühren im Bauwesen vom 1. April 2020 (GebV Bau OA West). 3/7 BVD 110/2025/3 sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbe- sondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Art. 6 BewD enthält einen Katalog von Bauvorhaben, die nicht baubewilligungspflichtig sind. Keiner Baubewilligung bedürfen namentlich bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, sofern sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nut- zungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Die Beschwerdeführenden beabsichtigen den Ersatz der bestehenden Gastroküche des ehemali- gen Restaurants durch eine Wohnküche sowie den Einbau einer Treppe in den darüberliegenden Wohnraum (ehemaliges Sääli). Gemäss Ziffer 1 Bst. g der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 des Amts für Gemeinden und Raumordnung12 ist bei wesentlichen Veränderungen an Gastgewer- beküchen immer die Brandsicherheit betroffen und demnach von einer Baubewilligungspflicht aus- zugehen. Beim Ersatz einer Gastroküche durch eine Wohnküche handelt es sich um eine wesent- liche Veränderung im Sinne der BSIG-Weisung. Der Brandschutz macht folglich eine vorgängige Kontrolle notwendig. Sodann legen die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) im Zusammenhang mit dem Brandschutz diverse Anforderungen an bestimmte Nutzungen und Gebäudearten fest, so bspw. in Bezug auf die Flucht- und Rettungswege oder die Ausmessung von geradeläufigen und gewendelten Treppen.13 Beim Einbau einer Treppe muss vorgängig überprüft werden, ob die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde davon ausgegangen ist, das Vorhaben betreffe die Brandsicherheit und gestützt darauf die Baubewilligungspflicht bejaht hat. Im Baubewilligungsverfahren sind die entsprechenden Feuerschutzauflagen festzulegen. Dass die Gemeinde resp. das Kompetenzzentrum BAU OA- West zu diesem Zweck den zuständigen Feueraufseher beigezogen hat, ist nachvollziehbar und ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Auflagen im Fachbericht Brandschutz definieren, welche baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen durch die Bauherrschaft umzusetzen sind, um die Brandsicherheit zu gewährleisten. Gemäss den Angaben im Fachbericht erfolgte die Beurteilung anhand der eingereichten Baugesuchsunterlagen und Pläne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden geht der Fachbericht demnach auf das konkrete Bauvorhaben ein, auch wenn er nebst den wenigen spezifisch auf das vorliegende Vorhaben ausgerichteten Auflagen diverse allgemein gefasste Auflagen enthält. Dies ändert weder etwas an der Baubewilligungspflicht noch an der Notwendigkeit eines Fachberichts betreffend den Brandschutz. Dass sich darin auch Auflagen finden, welche aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführenden auf den Einbau eines Cheminéeofens zwischenzeitlich hinfällig geworden sind, ändert daran ebenfalls nichts. Die für den Fachbericht Brandschutz verrechneten Kosten von CHF 194.60 erscheinen sodann nicht übersetzt. e) Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter sinngemäss die Veröffentlichung des Vorhabens im amtlichen Anzeiger und die dadurch entstandenen Kosten. Nach Art. 22 RPG14 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nach- barn, Mieter, Schutzorganisationen etc.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis ge- 12 Bernische Systematische Information der Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und An- lagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019. 13 Vgl. Brandschutzrichtlinie «16-15 Flucht- und Rettungswege» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), abrufbar unter . 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4/7 BVD 110/2025/3 setzt werden. Im Kanton Bern geschieht die Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bau- vorhabens im amtlichen Anzeiger und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 32a und Art. 35 BauG, Art. 16 und Art. 26 BewD). Wird ein Bauentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Pu- blikation getroffen, ist der vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet. Dies verletzt Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV15 gleich. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren mit Publikation des Baugesuchs ist die Regel, das kleine (vereinfachte) Baubewilligungsverfahren die Ausnahme. Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren mit schriftlicher Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an beschwerdebefugte Organisationen ist nur bei Bauvorhaben möglich, die beschränkte Auswirkungen haben (vgl. Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Dies kann unter an- derem bei Kleinbauten der Fall sein (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD). Das vereinfachte Verfahren ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und einspra- cheberechtigten Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist, wenn die Gesetzgebung eine Ver- öffentlichung vorsieht oder wenn andere wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 BewD).16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren im Lichte von Art. 22 RPG streng zu handhaben.17 Ein vereinfachtes Be- willigungsverfahren ohne Publikation des Baugesuchs («kleine Baubewilligung») ist nur zulässig für kleine Bauvorhaben, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind bzw. bei denen die Beeinträchtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen ist.18 Die Gemeinde hat das Baugesuch im ordentlichen Verfahren mit Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger beurteilt. Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich nicht um ein in Art. 27 Abs. 1 BewD aufgeführtes Vorhaben, welches in der Regel im kleinen Baubewilligungsverfahren zu be- urteilen ist. Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 1 BewD ist jedoch nicht abschliessend zu verstehen.19 Das projektierte Vorhaben betrifft lediglich das Gebäudeinnere und zeigt keine Auswirkungen ge- gen aussen. Inwiefern das Vorhaben geeignet sein soll, die Interessen Dritter zu beeinträchtigen, erschliesst sich nicht. Öffentliche Interessen, welche der Erteilung einer kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung entgegenstehen könnten, wie bspw. Interessen des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, sind sodann keine ersichtlich. Die Gemeinde hätte das Vorhaben nach dem Gesagten ohne Weiteres im Rahmen eines kleinen Baubewilligungsverfahrens ohne Veröffentli- chung beurteilen können. Eine schriftliche Mitteilung an die direkten Nachbarinnen und Nachbarn wäre diesfalls ausreichend gewesen. Da keine Veröffentlichung notwendig gewesen wäre, können den Beschwerdeführenden die Publikationskosten in Höhe von CHF 345.85 sowie die Kosten für das Abfassen der Publikation in Höhe von CHF 50.00 nicht überbunden werden. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich dieser Kostenpunkte gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden haben je- doch die Kosten zu tragen, die im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfahrens bei der Mittei- lung an die Nachbarinnen und Nachbarn angefallen wären. Vorliegend hätten aufgrund der gerin- gen Auswirkungen des Vorhabens wohl lediglich die direkten Anstösserinnen und Anstösser über das Baugesuch informiert werden müssen. Als unmittelbare Anstösserinnen und Anstösser gelten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Seeberg Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GebV Bau OA West wird für die schriftliche Benachrich- 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 7. 17 BGE 120 Ib 379 E. 3d; BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019, E. 3.2.1. 18 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019, in ZBl 2020 S. 444. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 32-32d N. 5. 5/7 BVD 110/2025/3 tigung an die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn eine Gebühr vom 20.00 pro Anzeige ver- rechnet. Die Kosten von CHF 40.00 sind demnach von den Beschwerdeführenden zu tragen. Ins- gesamt reduzieren sich die Kosten folglich um CHF 355.85. Die weiteren Kostenpunkte werden von den Beschwerdeführenden nicht konkret beanstandet. Sie werden in der Gebührenzusammenstellung detailliert aufgeführt und erscheinen allesamt nach- vollziehbar. Insbesondere gibt auch die Grundgebühr in Höhe von CHF 629.35, welche sich gestützt auf Art. 12 GebV Bau OA West nach den voraussichtlichen Baukosten berechnet, keinen Anlass zu Beanstandungen. 3. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.5 sind auf CHF 1233.95 zu reduzieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Die Verfahrenskosten wer- den der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- bietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durch- dringt. Werden die Begehren teilweise gutgeheissen, so richtet sich die Kostenpflicht nach dem Mass des Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Reduktion der Kosten insoweit, als dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1589.80 auf CHF 1233.95 reduziert werden. Darüber hinaus gelten sie als unterliegend. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Verfahrenskosten – ausmachend CHF 200.00 – aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.5 des Bauentscheids der Gemeinde Seeberg vom 20. Dezember 2024 werden auf total CHF 1233.95 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Seeberg vom 20. Dezember 2024 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 110/2025/3 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7