1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vom 20. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 6024.80 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung