Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist36 und sie somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.37 Die Beschwerdeführer haben daher der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 6024.80 (Honorar CHF 6000.–, Auslagen CHF 24.80) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag.