Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten hohen Verzugskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dass zur Erlangung einer Baubewilligung unter Umständen auch ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechender Verzögerung für das Bauvorhaben zu durchlaufen ist, damit muss gerechnet werden und hat keinen Einfluss auf die Bedeutung der Streitsache. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen.