Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 11 701.60 (Honorar CHF 10 800.–, Auslagen CHF 24.80, Mehrwertsteuer CHF 876.80). Der Parteianwalt begründet die Höhe der Kostennote insbesondere damit, für die Beschwerdegegnerin stünden bedeutende vermögensrechtliche Interessen auf dem Spiel, der bereits entstandene Verzug sowie allfällige weitere Verzögerungen seien äusserst kostspielig.