m) Die Forderung der Beschwerdeführer, es sei ein Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 38 WBV durchzuführen, ist nicht zu hören. Ein solches Verfahren bietet die Möglichkeit, die Frage, ob ein Gewässer im Sinn von Art. 3 WBG vorliegt, unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall feststellen zu lassen. Stellt sich die Frage aber in einem konkreten Anwendungsfall, bedarf es keines solchen Verfahrens. Vielmehr kann die Frage vorfrageweise im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens geklärt werden. Auf die Tiefe der Abklärung hat dies keinen Einfluss. In einem Gewässerfeststellungsverfahren im Sinne von Art.