l) Abgesehen davon, dass die Frage nach einer Ausdolung ausserhalb des Streitgegenstands liegt (siehe vorne Erwägung 1.e), besteht ein Eindolungsverbot ohnehin nur bei Fliessgewässern (vgl. Art. 38 GSchG). Da es sich hier nicht um ein Gewässer handelt, weder im Sinne des WBG noch des GSchG, stellt sich die Frage nach einer Ausdolungspflicht für die Leitung auf der Bauparzelle oder für einen anderen Fliessgewässerabschnitt (im Sinne einer Ersatzmassnahme) folglich nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die angefochtene Baubewilligung wird bestätigt.