k) Eine Ergänzung des Sachverhalts oder eine vertiefte Beurteilung der zuständigen kantonalen Fachbehörden ist nicht erforderlich. Die Fachbehörden haben das verfügbare Material berücksichtigt und auch eine Begehung vor Ort vorgenommen.32 Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret zu benennen, welche relevanten Unterlagen unberücksichtigt geblieben wären. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, das Kurzgutachten von H.________ vom 25. August 2023 ergänzen zu lassen.