Der Vorwurf der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 an das TBA, dieses gehe im Ergebnis von der unhaltbaren Position aus, dass in einer Leitung gefasstes Wasser kein ehemaliges Fliessgewässer sein könne, ist unberechtigt. Dass in einer Leitung gefasstes Wasser ein ehemaliges Fliessgewässer sein kann, ist unbestritten, trifft aber im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen nicht zu. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bestreiten, dass das gefasste Wasser nicht Teil des natürlichen Wasserkreislauf sei, vermag daran nichts zu ändern.