Eine Edition des vollständigen Berichts vom 9. November 2009, wie dies die Beschwerdeführer fordern, ist nicht erforderlich, davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerdeführer selber sind offenbar im Besitz des Berichts und haben die aus ihrer Sicht relevanten Seiten als Beschwerdebeilage 14 bei der BVD eingereicht.