Richtig ist, dass im «Technischer Bericht zur Gefahrenkarte» vom 9. November 2009 in Abbildung 5 auf den Seiten 52 und 82 die umstrittene Wasserleitung als «Gerinne eingedolt» eingezeichnet ist.31 Das TBA OIK I weist dazu in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 aber darauf hin, dass bei der Erarbeitung der Gefahrenkarte 2009 Flurleitungspläne und auch der zu jenem Zeitpunkt unvollständige Leitungskataster lediglich einer hydrologischen Übersicht gedient habe. Damit sei ausdrücklich keine rechtliche Gewässerfeststellung nach Art. 38 WBV verbunden gewesen. Die hydrologische Übersicht und das Gewässernetz seien seither mehrfach nachgeführt worden. Diese Argumentation des TBA OIK I überzeugt.