Die in diesem Kartenausschnitt eingetragenen Gewässerabschnitte liegen jedoch an anderer Lage, nördlicher und südlicher als die streitbetroffene Wasserleitung, und geben somit keinen Hinweis auf einen früheren Wasserlauf im Bereich der heutigen Wasserleitung. Diese Wasserleitung bezeichnet der Erläuterungsbericht zur «Festlegung Gewässerräume in der baurechtlichen Grundordnung» auf Seite 14 als namenlosen Zuflusses zum Dorfbach und führt dazu aus, dieses Rohr habe hauptsächlich zur Ableitung des Drainagewassers aus K.________ und T.________ gedient, weshalb kein Gewässer gemäss WBG vorliege.30