Soweit die ANF geltend macht, das Wasser hätte in jedem Fall spätestens ab der Unterquerung der K.________strasse einen Bach gebildet, ist dem zu entgegnen, dass der Leitungsabschnitt, der die Zeughäuser unterquert, noch vor der Unterquerung der K.________strasse liegt. Selbst wenn das Wasser ab der Unterquerung der K.________strasse einen Bach gebildet hätte, bedeutet dies somit nicht, dass dies auch bereits im Bereich der Unterquerung der Zeughäuser der Fall gewesen wäre.