Im Übrigen äussert sich das Gutachten H.________ nicht eindeutig zur Gewässerqualtität. Es spricht davon, es handle sich aller Wahrscheinlichkeit nach bei der eingedolten Hauptleitung unter den Zeughäusern unter anderem um Wasser des eingedolten Oberlaufs des «L.________bachs». Werde dies Betrachtung akzeptiert, wäre dieses Fliessgewässer im Bereich der Zeughäuser im Rahmen des Bauprojekts auszudolen. Daraus ist zu schliessen, dass das Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt und auch eine andere Betrachtung für möglich hält. Im Übrigen scheint die Bezeichnung «L.________bach» eine Erfindung des Gutachtens H.________ zu sein, dieser Begriff taucht auf keiner Karte auf.