Ebenfalls nicht relevant ist der Umstand, dass die Gewässernetzkarte des Kantons Bern ca. 100 m nördlich und damit unterhalb der Bauparzelle ein unterirdisches Fliessgewässer zeigt. Zunächst ist das kantonale Gewässernetz ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel. Aus den darin enthaltenen Daten kann keine rechtliche Gewässereigenschaft abgeleitet werden. Vor allem aber ist aus dieser Karte wenn schon zu schliessen, dass es sich beim fraglichen Leitungsabschnitt, der die Bauparzelle quert und weiter oben liegt, nicht um ein Gewässer handelt, wird dieser Abschnitt in der Karte doch gerade nicht als (unterirdisches) Fliessgewässer ausgewiesen.