g) Zu einem anderen Ergebnis scheint das Gutachten H.________ zu gelangen. Allerdings sind die Argumente in diesem Gutachten teilweise nicht überzeugend. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass man im nächstgelegenen Kontrollschacht der Hauptleitung Wasser rauschen hört, hier relevant sein sollte. Dass man in einer Wasserleitung Wasser rauschen hört, ist zu erwarten, und gilt auch für Drainagen und Kanalisationen. Ebenfalls nicht relevant ist der Umstand, dass die Gewässernetzkarte des Kantons Bern ca. 100 m nördlich und damit unterhalb der Bauparzelle ein unterirdisches Fliessgewässer zeigt.