Sie seien in der Regel Bodenverbesserungsanlagen. Sie unterstünden nur dann dem Wasserbaugesetz, wenn sie als Vorkehr gegen Bodenbewegungen i. S. von Art. 1 Abs. 2 WBG erstellten würden, sonst aber dem Meliorationsgesetz. Die vorliegend in den Boden verlegten Rohre seien nicht als Vorkehr gegen Bodenbewegungen respektive zur Bodenstabilisierung erstellt worden. Dieses Gebiet sei zwecks Bodenverbesserung drainiert. Die Flurgenossenschaft K.________ als Werkeigentümerin des Drainagenetzes habe zum Schutz ihres Werkes im Rahmen der öffentlichen Auflage denn auch eine Rechtsverwahrung eingereicht. Im vorliegenden Fall handle es sich somit nicht um ein Fliessgewässer nach WBG.