Das Gewässerschutzgesetz des Bundes und das kantonale Wasserbaugesetz enthalten somit eigenständige Definitionen, was ein Gewässer ist.24 Dementsprechend gibt es auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Frage, ob es sich um ein Gewässer handelt oder nicht. Ob ein Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes vorliegt, entscheidet das TBA (vgl. Art. 38 WBV). Ob ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vorliegt, entscheidet das AWA (vgl. Art. 1 KGV).