Das Gesetz nennt als Abgrenzungskriterium die Existenz eines Bettes. Was kein Bett zu bilden vermag, ist von so geringer wasserbaulicher Bedeutung, dass an öffentlicher Aufsicht kein Interesse besteht.19 Das Wasserbaugesetz unterscheidet nicht, ob ein Gewässer auf natürliche Weise oder durch menschliches Einwirken entstanden ist.20 Grundsätzlich fällt also jedes stehende und fliessende Gewässer, das nicht Grundwasser ist, in den Anwendungsbereich des WBG. Einzig ein Rinnsal, das kein Bett gebildet hat, ist davon ausgenommen. Unerheblich ist, ob das Wasser künstlich zusammengeführt bzw. geleitet wurde, weshalb dies geschah oder woher das Wasser stammt.