Abs. 2 WBG). Im Prinzip sind also alle Oberflächengewässer dem Wasserbaugesetz unterstellt. Das Gesetz stellt zunächst klar, dass ein Bach auch dort ein Oberflächengewässer i.S. des Gesetzes bleibt, wo er in den Boden verlegt wurde. Das entspricht sowohl dem Grundsatz der Einheit der Materie als auch dem Prinzip, nur das Grundwasser vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Das Gesetz nennt als Abgrenzungskriterium die Existenz eines Bettes.